Wichtige steuerliche Unterstützungen sind für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige auf den Weg gebracht worden. Die Finanzämter sind aufgefordert, die Maßnahmen direkt umzusetzen.
- Zinslose Anträge auf Stundung von Steuerzahlungen (auch Nachzahlungen Vorjahre und bereits fälliger Vorauszahlungen) im Bereich der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer
- Antrag auf Herabsetzung der laufenden Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020
- Antrag auf Herabsetzung der laufenden Gewerbesteuermessbeträge (Grundlage für die angeschlossenen Städte/Kommunen zur gleichzeitigen Herabsetzung
der Gewerbesteuervorauszahlung) - Verzicht auf Erhebung von Stundungszinsen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen gegen Steuerschuldner (die auch von der Krise betroffen sind und daher Ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können)
Bitte beachten Sie:
- Die Stundung (Aussetzen der Zahlung) ist auf einen Zeitraum von zunächst drei Monaten begrenzt und im Antrag zeitlich zu benennen.
- Die Steuerbeträge entfallen nicht. Diese sind somit zeitversetzt zu zahlen (nachzuzahlen).
- Die steuerlichen Vergünstigungen sind nur auf tatsächlich von der Krise betroffene Unternehmen/Personen anzuwenden.
- Achtung: Sollte Ihr Gewinn doch positiv steigen, sind aufgrund der niedrigen Vorauszahlungen Steuerbeträge in erheblichem Umfang nachzuzahlen.
Mehr Informationen unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html
Auch die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 ist auf Antrag möglich.
Als Steuerberater an Ihrer Seite unterstützen wir Sie bei allen diesen Maßnahmen, stellen Anträge und behalten die Entwicklung im Auge. Was können wir für Sie tun? Bitte informieren Sie uns, damit wir umgehend aktiv werden können.