Steuerliche Folgen von Gewinnen aus Krypta-Investments individuell betrachten

Gewinne aus Spekulationsgeschäften

Bitcoin und Ethereum auf Erfolgskurs: Viele Anleger haben mit ihren Kryptowährungen, auch schon mit kleinen Einstiegsbeträgen, ordentliche Gewinne eingefahren. Daher stellt sich regelmäßig die Frage nach der Besteuerung dieser Gewinne.

In Zeiten von Nullzins, steigender Inflationen, hohen Bewertungen und zum Teil deutlichen Volatilitäten an den Kapitalmärkten wenden sich mehr und mehr Anleger Kryptowährungen zu. Das hat dazu geführt, dass Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum zuletzt stark gestiegen sind. Mitte November hat der Bitcoin ein neues Allzeithoch von knapp 69.000 US-Dollar erreicht, nachdem der Bitcoin-Kurs im Sommer auf unter 30.000 US-Dollar eingebrochen war. Und der bekannte Krypto-Analyst Matthew Hyland sagt laut Medienberichten voraus, dass der Bitcoin-Kurs schon im Januar 2022 die Marke von 250.000 Dollar erreichen könnte. Bis 2025 könnte ein Bitcoin dann schon eine Million US-Dollar wert sein. Auch die nach Marktkapitalisierung Nummer zwei unter den Kryptowährungen, Ethereum, ist zwischen Januar und November um rund 550 Prozent gestiegen.

Daher haben viele Anleger mit ihren Kryptowährungen, auch schon mit kleinen Einstiegsbeträgen, ordentliche Gewinne eingefahren. Wer Anfang des Jahres 1000 Euro in Ethereum angelegt und im November verkauft hat, hat 5500 Euro zugelegt. Und diese Gewinne haben viele Anleger eingestrichen, ohne über die steuerlichen Konsequenzen nachzudenken.

Freigrenze von 600 Euro gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kam im Rahmen einer Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) zum Schluss, dass Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Bitcoins eindeutig sonstige Einkünfte im Sinne von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen. Dabei wird keine Differenzierung zwischen verschiedenen Kryptowährungen vorgenommen.

Diese EStG-Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften – auch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – besagen: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Krypto-Geschäfte des Steuerpflichtigen. Damit werden die Gewinne dieser Einkunftsart dem persönlichen tariflichen Einkommensteuersatz unterworfen.

Gewinne aus Spekulationsgeschäften

Gewinne grundsätzlich in der Steuererklärung eintragen

Der Kaufkurs berechnet sich, indem man zum Beispiel Werbungskosten wie Handelsgebühren vom Verkaufspreis abzieht. Was übrig bleibt, ist der Gewinn oder Verlust. Um dem Finanzamt gegenüber dokumentieren zu können, wie Veräußerungsgewinne oder -verluste entstanden sind, müssen Investoren alle An- und Verkäufe detailliert belegen. Alle Gewinne müssen von Privatanlegern in der Anlage SO der Steuererklärung eingetragen werden.

Anleger:innen sollten sich nicht darauf verlassen, dass die Sonderregelung zu Spekulationsgeschäften bei ihren Investments greifen, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. Denn nicht alle Kryptoeinheiten wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da die Verkäufer sie auf anderem Wege als durch den schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten haben.

Steuerhinterziehung kann leicht passieren

Es bleibt also wichtig, die steuerlichen Folgen von Gewinnen aus Krypta-Investments individuell zu betrachten. Keine Option ist es, die Gewinne einfach zu verbuchen, wenn sie innerhalb eines Jahres mehr als 600 Euro insgesamt aus Spekulationsgeschäften einnehmen. Das ist Steuerhinterziehung und wird in jedem Fall unangenehme Folgen haben, mindestens eine Nach- und Strafzahlung. Werden mehr als 50.000 Euro Steuern hinterzogen, kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Das kann bei diesen Kursgewinnen bei Kryptowährungen schnell passieren. Im oben genannten Ethereum-Beispiel hätte das Investment von 10.000 Euro schon in diese Dimensionen geführt.