Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird für kleinere Photovoltaikanlagen eine echte steuerliche Vereinfachung und eine Entlastung von bürokratischen Pflichten geschaffen.
Wir haben für Sie die wichtigsten Eckpunkte verständlich zusammengetragen:
Ab 2023 soll für eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) an oder auf einem Gebäude die Besteuerung bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer komplett entfallen und somit die völlige Steuerfreiheit bzw. ein Steuersatz von 0% gelten.
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) und ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Eigennutzung, eigene gewerbliche Zwecke, Weitergabe an Mieter).
Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht..
Für Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen:
Die Steuerbefreiung gilt auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit.
Neu: Die Investition oder die Ausgaben für eine Photovoltaikanlage dürfen nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Der zeitliche Rahmen der steuerlichen Vereinfachung:
Für Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter.
Ab dem 1.1.2023 werden diese Anlagen aus der Einkommensteuer genommen und steuerfrei gestellt.
Ab 2023 gilt für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers der neue Umsatzsteuersatz mit 0 % (bisher 19%).
Wichtig für die Ermittlung des Zeitpunktes ist nicht das Rechnungsdatum, sondern die Inbetriebnahme!
Wurde eine Photovoltaikanlage bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter.
Wurde sich im Jahr 2022 für eine Regelbesteuerung entschieden, bleibt dies auch ab 2023 maßgebend.
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