Nach der Lohnsteuer ist die Umsatzsteuer die zweitwichtigste staatliche Einnahmequelle. Sie betrug 2018 rund 235 Milliarden Euro. Das ist einer der Gründe, weshalb die Finanzbehörden stark die Erfüllung aller umsatzsteuerlichen Pflichten verfolgen. Der Steuerberater hilft dabei, ein professionelles und tragfähiges System dafür zu implementieren, dass die pflichtgemäße Deklaration der Umsatzsteuer sicherstellt.
Die Umsatzsteuer ist der Höhe nach eine der bedeutendsten Einnahmequellen von Bund, Ländern und Gemeinden. Der Anteil der Umsatzsteuer am Steueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland liegt in den einzelnen Haushaltsjahren in der Regel bei etwas über 30 Prozent. Nach der Lohnsteuer ist die Umsatzsteuer die zweitwichtigste staatliche Einnahmequelle: So betrug etwa 2018 laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Aufkommen der Umsatzsteuer ca. 235 Milliarden Euro, das Lohnsteueraufkommen 251 Milliarden Euro.
Die Umsatzsteuer wird aufgrund eines Bundesgesetzes, dem Umsatzsteuergesetz (UStG), als Gemeinschaftssteuer erhoben. Sie ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Besteuert werden Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer als „Durchlaufposten“ für Unternehmer
Für Unternehmer ist die Umsatzsteuer (umgangssprachlich meist Mehrwertsteuer (MwSt) genannt), einer der „Durchlaufposten“. Sie weisen diese auf ihren Rechnungen aus und führen die erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab; ihnen verbleibt der Nettorechnungsbetrag. Ebenso gilt: Gezahlte Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen auf betriebliche Ausgaben (Vorsteuer) wird mit der eigenen Umsatzsteuerlast verrechnet. Oder anders gesagt: Der liefernde oder leistende Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer auf die von ihm erzielten Erlöse. Von der sich danach ergebenden Umsatzsteuerschuld kann er die Umsatzsteuer, die sogenannte Vorsteuern, in Abzug bringen, die ihm für von ihm für sein Unternehmen bezogene Lieferungen berechnet worden sind. Zu diesen Vorsteuern gehört auch die aus Anlass von Einfuhren berechnete Einfuhrumsatzsteuer.
Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung: gesetzliche Fristen beachten
In der Umsatzsteuererklärung muss der Unternehmer sämtliche steuerbaren Umsätze angeben, die er im entsprechenden Besteuerungszeitraum ausgeführt hat. Dabei sind die Umsätze in die verschiedenen Steuersätze und die verschiedenen Arten der Steuerbarkeit (entgeltliche und unentgeltliche Umsätze) aufzuteilen. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig fünf Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes, also am 31. Mai des Folgejahres. Erstellt ein Steuerberater die Erklärung, verlängert sich die Frist regelmäßig bis zum Ende des folgenden Jahres. Umsatzsteuervoranmeldungen müssen von Unternehmern monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden, um eine bereits entstandene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen beziehungsweise bei einem Vorsteuerüberschuss erstattet zu bekommen. Der Unternehmer (respektive sein Steuerberater) muss bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Gleichzeitig ist die berechnete Vorauszahlung zu entrichten. Die Zahlungs-Schonfrist beträgt drei Tage, nach deren Ablauf fallen Verspätungszuschläge beziehungsweise Säumniszuschläge an. Der Unternehmer kann von der Möglichkeit der Dauerfristverlängerung Gebrauch machen, bei Monatszahlern unter der Auflage, dass sie eine Sondervorauszahlung entrichten.
Reverse Charge-Verfahren bei internationalen Geschäften
Ein Spezialbereich ist das Reverse Charge-Verfahren (§ 13b UStG): Dabei schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern ausnahmsweise der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Rechnungen müssen daher netto, also ohne Umsatzsteuer, ausgestellt werden. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, gleichen sich die geschuldete Reverse-Charge-Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug hieraus aus. Vor allem in grenzüberschreitenden Fällen wird dadurch erheblicher Verwaltungsaufwand gespart, weil der leistende Unternehmer den Geschäftsvorfall nicht beim ausländischen Finanzamt deklarieren muss. Und das deutsche Finanzamt ist nicht mehr dafür verantwortlich, die Steueransprüche im Ausland vollstrecken zu lassen.
Steuerstraftat droht: Umsatzsteuerpflichten besser erfüllen!
Zugleich sind die Finanzbehörden bei einem schludrigen Umgang mit der Erfüllung der Umsatzsteuerpflichten nicht zu Späßen aufgelegt: Man weiß mittlerweile aus der Praxis, dass Verstöße gegen das Umsatzsteuergesetz radikal verfolgt werden: Das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen steuerliche Pflichten sanktionieren. Danach handelt ein Unternehmer ordnungswidrig, wenn er die Formvorschriften und die Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten gemäß §§ 26a und 26b UStG nicht beachtet. Solche Ordnungswidrigkeiten liegen zum Beispiel vor, wenn der Unternehmer eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, Aufbewahrungs- fristen nicht einhält oder fällige Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig an das Finanzamt entrichtet. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Umsatzsteuerhinterziehung gilt übrigens als Teilgebiet der Steuerhinterziehung und damit als Steuerstraftat: Sowohl die Justiz als auch die Steuerverwaltung verfolgt diese Steuerstraftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden können.
Daher sind Unternehmen gefragt, ihre umsatzsteuerlichen Pflichten jederzeit zu erfüllen und ein professionelles und tragfähiges System dafür zu implementieren, dass die pflichtgemäße Deklaration der Umsatzsteuer sicherstellt. Der Steuerberater ist der richtige Ansprechpartner dafür, gerade in Zeiten, in denen verschiedene Umsatzsteuersätze und internationale Geschäfte den Umgang damit im Alltag nicht gerade leichter machen und Unternehmen damit eben zahlreichen Risiken aussetzen.