Der Investitionsabzugsbetrag ist für Unternehmerinnen und Unternehmer ein interessantes Instrument, um kurzfristig die Steuerbelastung zu senken, auch wenn das Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft worden ist. Das ist aber kein Zusatzgeschenk des Staates, sondern zieht einen Teil der allgemeinen Abschreibung vor.
Von Martin Beyel, Steuerberater und Partner
Investitionen sind für Unternehmen wichtig. Sie erhalten damit ihre Wettbewerbsfähigkeit und eröffnen neue Potenziale für mehr Geschäfte. Dass solche Anschaffungen von Maschinen, IT-Systemen etc. steuerlich begünstigt werden, indem sie gewinnmindernd über die Jahre hinweg über die Abschreibungen angesetzt werden, ist gemeinhin bekannt.
Aber ebenso können Unternehmen, selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer und Freiberuflerinnen und Freiberufler von einer weiteren Möglichkeit profitieren. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht einem Unternehmen die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen (auch gebrauchten) Wirtschaftsgutes. Durch den Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten direkt steuerlich ansetzen. Durch die erweiterte Investitionsförderung wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen also weiter gesteigert.
Betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts zu mindestens 50 Prozent
Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags unterliegt bestimmten Bedingungen. Nicht jedes Unternehmen kann den IAB wie es will nutzen. Generell sollen mit dem Investitionsabzugsbetrag besonders kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden. Das Betriebsvermögen darf bei bilanzierenden Gewerbebetrieben maximal 235.000 Euro betragen, bei Einnahme-Überschussrechnung gilt eine Gewinngrenze von maximal 100.000 Euro. Die Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge liegt bei 200.000 Euro, und die Nutzung des Wirtschaftsguts muss zu mindestens 50 Prozent betrieblich bedingt sein (bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr). Zudem kann der Gewinn gleichzeitig durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden, sodass dadurch die Abschreibung beziehungsweise Sonderabschreibung geringer ausfällt. Hierdurch können insbesondere betriebliche Pkw mit privater Nutzung begünstigt sein.
Übrigens: Bei einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Betriebs- und Besitzunternehmen sind jeweils als eigenständige Unternehmen zu behandeln. Das gilt entsprechend auch bei Organschaften für Organträger und Organschaft.
Nachträgliche Beantragung des IAB ist nicht mehr möglich
Auch bei der zeitlichen Strukturierung der IAB-geförderten muss Vorsicht walten. Der Investitionsabzugsbetrag muss spätestens drei Jahre nach der Rücklagenbildung aufgelöst werden. Bei Nichtinvestition wird der IAB ins Ursprungsjahr zurückverlagert, sodass die Steuerbegünstigung rückwirkend entfällt und Steuern nachgezahlt werden müssen. Gegebenenfalls können zusätzlich auch Zinsen anfallen. Das bedeutet konkret: Die Steuerbehörden prüfen proaktiv nach, ob die Investition wirklich getätigt worden ist. Das sollten Unternehmer dringend beherzigen, um sich keinen Schwierigkeiten auszusetzen. Eine nachträgliche Beantragung des IAB ist seit dem Jahressteuergesetz 2020 nicht mehr möglich. Die Neuregelung verhindert nun die Verwendung von IAB für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.
Auch die Gleichheit des Produkts muss der Anschaffung berücksichtigt werden. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel für die Anschaffung eines Pkw ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, darf hierfür später kein Lkw oder eine Maschine angeschafft werden. Zumindest müssen die Wirtschaftsgüter „funktionsidentisch“ sein. Daher spielt es aber keine Rolle, ob beim geplanten Kauf eines Dienstwagens der Marke A schließlich doch Marke B erworben wird. Hauptsache, die Investition bezieht sich nachweislich auf die gleiche Produkt- beziehungsweise Funktionsgruppe.
IAB bewirkt keine zusätzliche dauerhafte Steuerersparnis
Wichtig bei der IAB-Nutzung ist: Der Investitionsabzugsbetrag ist kein zusätzliches steuerliches Geschenk. Der kurzfristige Effekt wirkt sich langfristig auf die steuerliche Struktur aus. Durch die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags verringert sich später die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, sodass durch den Investitionsabzugsbetrag im Ergebnis keine dauerhafte Steuerersparnis bewirkt wird. Vielmehr kommt es zu einer Steuerstundung, die eben Liquiditäts- und Zinsvorteile für Unternehmen mit sich bringen kann.
Neben dem Investitionsabzugsbetrag (und vor allem unabhängig davon) kann eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent vorgenommen werden, die auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden. Diese Sonderabschreibung kann neben der normalen Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) erfolgen. Damit erhöht sich der steuerliche Effekt. Der Investitionsabzugsbetrag wird im Jahr der Anschaffung allerdings von den Anschaffungskosten abgezogen, was die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung und normale Abschreibung allerdings reduziert.