Die Grundsteuer- oder Einheitswerterklärung auf den 1.1.2022 hat ganz Deutschland in Atem gehalten. Viele Erklärungen sind abgegeben und ggf. schon mit Steuerbescheiden versehen.
Doch was ist zu tun, wenn ich als Eigentümer jetzt tatsächlich den Grundlagenbescheid über den Einheitswert zum 1.1.2022 in Händen halte?
Es ist sehr viel Unruhe in der Fachpresse und den Medien. Fakt ist, dass das neue Bewertungsgesetzt für Grundbesitz eine Berechnung festlegte, deren Ergebnis, nämlich die Grundsteuer selbst, bis dato nicht berechenbar oder kalkulierbar ist. Alles hängt im Endeffekt an den Hebesätzen der Grundsteuer der Gemeinden zum 1.1.2025. Werden diese angepasst oder gesenkt, da die Einheitswerte des Grundbesitzes steigt? Keinen kennt die Antwort! Wünschenswert wäre es, aber was sagen die Kämmerer der Städte und Gemeinden? Gibt es einen Ausgleich von Bund und Land?
Soll ich wegen der ggf. greifenden verfassungsmäßigen Unzulänglichkeit des Gesetzes Einspruch einlegen und gibt es schon ein Aktenzeichen, an das ich mich mit meinen Einspruch halten kann? Gewährt mir das Finanzamt Ruhen des Verfahrens oder lehnt dieses den Einspruch ab? Viele ungeklärte Fragen, auf die es aktuell keine einhellige Meinung gibt. Ein erstes Aktenzeichen zu einem Verfahren bei einem Finanzgericht ist in Baden-Württemberg vergeben, aber ist dies für mich auch gültig, da in dem Bundesland eine abweichende Berechnung durchgeführt wurde (Landesmodell). In Nordrhein-Westfalen gilt das Bundesmodell.
Wir helfen Ihnen gerne bei der individuellen Lösung Ihres Falls. Sicher ist, dass fehlende Aktivität hier die falsche Lösung ist. Sprechen Sie mit uns als Ihrem Berater. Und bitte denken Sie daran: Ein Einspruch ist nur innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bescheides möglich. Daher zögern Sie nicht und kontaktieren Sie Ihren Berater.