Bundesfinanzhof verkompliziert Beteiligungsgeschäft für Personengesellschaften

Bundesfinanzhof verkompliziert Beteiligungsgeschäft für Personengesellschaften

Beteiligungen an einer gewerblichen Gesellschaft führen für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft neuerdings zur sogenannten Aufwärtsinfektion. Alle Einkünfte werden dadurch als gewerblich qualifiziert.

Die vermögensverwaltende Personengesellschaft ist eine Sonderform der Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen nutzt. Sie erwirtschaftet keine Erträge im eigentlichen Sinne des Gesetzgebers, gilt als nicht gewerblich und wird in erster Linie für die Verwaltung von Immobilienbesitz durch mehrere Investoren empfohlen. Der Vorteil: Da diese Art der Personengesellschaft eben keinen gewerblichen Zweck verfolgt, fällt auf die Erträge aus der Vermögensverwaltung keine Gewerbesteuer an.

Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte

„Das ist ein übliches Modell für private Investoren in der Verwaltung des eigenen Vermögens und seit Jahren etabliert, insbesondere eben für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs wird dies jetzt aber wesentlich verkompliziert“, sagt Jens Bormann, Steuerberater und Partner der Beyel Janas Wiemann + Partner Steuerberatungsgesellschaft in Geldern und Kempen (Rheinland). Der Hintergrund: Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, heißt es unter dem Titel „Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft“ beim Bundesfinanzhof (Urteil vom 6.6.2019, IV R 30/16).

Im vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Streitfall erzielte eine KG hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Daneben wurden ihr in geringem Umfang (negative) gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet. „Daraus folgt, dass alle Einkünfte einer nicht selbst gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft, wie die vermögensverwaltende Personengesellschaft eine ist, dann als gewerbliche Einkünfte zu besteuern sind, wenn sie wieder an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt sind – auch wenn die Beteiligung an der sogenannten Untergesellschaft und die Höhe der daraus erzielten Einkünfte ihrem Umfang nach geringfügig sind“, erklärt Jens Bormann.

Keine Bagatellgrenze

In anderen Worten heißt das: Sobald die „Untergesellschaft“ mehr als geringfügig gewerblich tätig ist, kommt es immer zur gewerblichen „Aufwärtsinfektion“, will heißen: Die vermögensverwaltende Personengesellschaft bezieht gewerbliche Einkünfte und verliert dadurch ihren Status als nicht-gewerbliche Gesellschaftsform. Dabei wird auch keine Bagatellgrenze anerkannt.

„Für vermögensverwaltende Personengesellschaften hat dies erhebliche Auswirkungen. Jede noch so geringe Beteiligung an einer gewerblichen Untergesellschaft mit noch so geringen daraus bezogenen Einkünften führt uneingeschränkt zu gewerblichen Einkünften der Obergesellschaft sowie der Einlage sämtlicher Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft in das Betriebsvermögen. Deren Veräußerung oder Entnahme unterliegt somit als laufender Geschäftsvorfall der Besteuerung“, warnt Jens Bormann. 

Steuerliche Vorsicht angebracht

Und die Besteuerung erfolge in dem Zuge nach dem Regeltarif: Kapitaleinkünfte der Personengesellschaft werden nicht mit der Abgeltungssteuer, sondern mit dem in der Regel deutlich höheren individuellen Steuersatz des jeweiligen Gesellschafters besteuert – eben weil es keine Einkünfte aus einer Vermögensverwaltungstätigkeit sind. Das verkompliziere das Investmentgeschäft für vermögensverwaltende Personengesellschaften natürlich maßgeblich, sodass diese bei der Auswahl ihrer Beteiligungen größtmögliche steuerliche Vorsicht walten lassen müssten.

Auf der anderen Seite hat der Bundesfinanzhof herausgestellt, dass die vermögensverwaltende Personengesellschaft trotz einer gewerblichen Infektion durch eine Beteiligung nicht der Gewerbesteuer unterliegt. „Damit werden diese Gesellschaften zumindest auf dieser Ebene nicht zusätzlich belastet. Trotz allem gilt ab sofort die Regel, dass die Gestaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft komplexer wird“, sagt Bormann.