Wegzugsbesteuerung, internationales Umsatzsteuerrecht, Mindestlohn, Corona-Wirtschaftshilfen: Es kommen im neuen Jahr zahlreiche neue Regelungen zum Tragen, auf die Unternehmer:innen und Geschäftsleiter:innen sich genau einstellen sollten. Wir als Beyel Janas Wiemann + Partner als Steuerberater in Kempen und Geldern kennen sämtliche Neuregelungen und beraten und begleiten unsere Mandant:innen sehr eng.
Neues Jahr, neue Gesetze: Auch 2022 bringt gerade für Unternehmen viele neue Vorschriften. Davon bezieht sich eine ganze Reihe auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Themen. Es ist wichtig, dass Unternehmer:innen und Geschäftsleiter:innen sich sehr genau auf die neuen Anforderungen vorbereiten und genau wissen, welche Verpflichtungen neu auf sie zukommen.
So kommt es zu einigen Änderungen im Umsatzsteuerrecht, beziehungsweise bestimmte Regelungen sind bereits eingeführt. Diese stehen im Wesentlichen noch unter dem Eindruck des zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen MwSt-Digitalpakets der Europäischen Union. Durch die Neuregelungen wird zum einen die Versandhandelsregelung durch eine neue Fernverkaufsregelung ersetzt und eine EU-weit einheitliche Umsatzschwelle eingeführt. Die Regelung sieht bei Überschreiten einer bestimmten Netto-Umsatzschwelle, der sogenannten Lieferschwelle, keine deutsche Umsatzsteuerpflicht vor, sondern eine Mehrwertsteuerpflicht im Land des Verbrauchers. Die Lieferschwelle fällt je EU-Land unterschiedlich hoch aus. Zum anderen wird die Steuerbefreiung für Kleinstbetragssendungen aus dem Drittland abgeschafft, und darüber hinaus gelten neue Regelungen für Betreiber elektronischer Schnittstellen wie Online-Marktplätze. Außerdem werden das bisherige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS) ausgedehnt und ein neuer Import-One-Stop-Shop eingeführt.
Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird verlängert
Im Zusammenhang mit der Covid-19-Regelung können Arbeitnehmer:innen noch bis zum 31. März 2022 maximal 1500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrer Arbeitgeber:in erhalten. Aber: Wer im Jahr 2020 bereits 1500 Euro als Corona-Bonus erhalten hat, kann 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen. Auch die Wirtschaftshilfen für die von der Pandemie besonders stark betroffenen Unternehmen werden verlängert. Die bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III soll bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV verlängert werden. Entsprechend länger sollen auch betroffene Soloselbständige eine Neustarthilfe beantragen können. Sie sollen weiterhin pro Monat 1500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten können. Die Nutzung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird von bis zu 24 Monaten für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Gleichzeitig werden auch die Erleichterung und Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 verlängert. So sind die Voraussetzungen schon dann erfüllt, wenn die Zahl der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten zehn Prozent beträgt. Bislang lag die Grenze bei einem Drittel. Auch sollen Leiharbeiternehmer bis zum Frühjahr 2021 Zugang zu Kurzarbeitergeld bekommen.
Mehr Geld für Auszubildende und im Niedriglohnsektor
Im Rahmen des gesetzlich forcierten Klimaschutzes steigt die CO2-Steuer im neuen Jahr an. Statt 25 Cent je Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid sind ab sofort 30 Cent fällig. Das wirkt sich unter anderem auf Kraftstoffpreise aus, und auch energieintensive Unternehmen müssen sich auf höhere Kosten einstellen. Höhere Kosten wird auch der steigende Mindestlohn bringen. Bislang lag der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar ist der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 Euro gestiegen und soll zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben werden. Damit ist das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht: SPD, Grüne und FDP wollen den Mindestlohn auf zwölf Euro pro Stunde bundesweit für alle Branchen erhöhen. Im Koalitionsvertrag heißt es: Im Anschluss an die einmalige Anpassung auf 12 Euro „wird die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden.“
Mehr Geld gibt es auch für Auszubildende. Für Lehrverträge, die seit dem 1. Januar 2022 beginnen, gilt jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des erste Ausbildungsjahres.
Wegzugsbesteuerung wird verschärft
Komplexer werden auch die Regelungen der Wegzugsbesteuerung. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz) entfällt die sogenannte Stundungsregelung für Personen mit unternehmerischen Beteiligungen, wenn sie einen dauerhaften Wegzug planen. Im Gegensatz zur Vergangenheit wird die Wegzugsbesteuerung dadurch in jedem Fall fällig. Dabei unterliegt ein unter Aufdeckung etwaiger stiller Reserven entstehender fiktiver Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen Regelungen der Einkommensteuer und gegebenenfalls dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Und das, obwohl mangels tatsächlicher Anteilsveräußerung keine Liquidität zufließt. Das betrifft Steuerpflichtige, die innerhalb der letzten fünf Jahre mittel- oder unmittelbar zu mindestens ein Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft (beispielsweise GmbH, AG, KGaA oder SE) beteiligt waren und die innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.